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IVS Wien reagiert auf Heimvertragsurteil


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Wien - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat einen
Musterprozess gegen die Lebenshilfe Wien gewonnen. Eigenbeiträge,
die von den KundInnen bezahlt werden müssen, sind im Vertrag
nicht erkennbar von der Grundleistung abgegrenzt
und entsprechen so daher nicht dem Konsumentenschutzgesetz(KSchG).
In der öffentlichen Diskussion des Urteils werden zur Zeit
einige historische wie auch aktuelle Sachverhalte, auf die das Urteil
eingeht, unvollständig dargestellt. Daher bemüht sich die IVS Wien um
eine Klarstellung:
 
Aus Sicht der IVS Wien, Interessensvertretung sozialer
Dienstleistungsunternehmen für Menschen mit Behinderung, ist die
nunmehr vom OGH festgestellte Intransparenz in der Vertragsgestaltung
selbstverständlich Auftrag, die betroffenen Verträge im Sinne des
Urteils anzupassen. Dabei sind die Dienstleistungsorganisationen,
SachwalterInnen und der Fonds Soziales Wien (FSW) nun aufgerufen eine
genauso gesetzeskonforme wie auch kostendeckende Lösung zu finden. Im
Sinne der betreuten Menschen mit Behinderungen und psychischen
Erkrankungen sollte jedenfalls sicherstellt werden, dass es durch
dieses Urteil zu keiner Leistungsminderung kommt.
 
Die IVS Wien weist darauf hin, dass der nun beanstandete
Vertragspassus vor sieben Jahren Gegenstand eines Vergleichs der
Wiener Trägerorganisationen des Behindertenbereiches mit dem Verein
für Sachwalterschaft (nunmehr VertretungsNetz) war! Beiden Seiten
erschien diese Regelung 2007 auch aus historischen Gründen sinnvoll:
Denn schon lange bevor das Heimvertragsgesetz 2004 in Kraft trat,
wurden die Leistungen der Behindertenorganisationen im Bereich
vollbetreutes Wohnen nicht zu 100% von der öffentlichen Hand
abgedeckt.
 
Der nicht gedeckte Anteil der Gesamtkosten wurde auch vor 2004
über Eigenbeiträge der KundInnen finanziert. Es gibt bis heute keine
vom FSW detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen, die
öffentlich finanziert werden. Der FSW beschränkt sich
diesbezüglich auf die Formel, dass durch die von ihm gewährten
Tagsätze "keine Vollkostenabdeckung" erfolge, und er nur einen
"Zuschuss zu den Gesamtkosten" gewähre. Aus diesem Grund
war es auch für die Dienstleistungsorganisationen schwierig, dieses
Kostensplitting leistungsmäßig vertraglich genau abzugrenzen. Aus
dieser spezifischen Situation kam es 2007 im Rahmen eines Vergleichs
zur konsensualen Vertragsgestaltung mit den SachwalterInnen, der nun
vom OGH aufgehoben wurde.
 
In den Kommentaren zum Urteil auf Seiten von VKI und
VertretungsNetz findet man nun leider einige grobe Unschärfen:
entgegen den Angaben des Geschäftsführers vom Vertretungsnetz,
Peter Schlaffer, auf www.behindertenarbeit.at wurde die pauschalierte
Entgeltleistung der Zusatzleistungen auch im Letzturteil explizit als
gesetzeskonform erkannt! Das OGH-Urteil verweist hier auf die
Vorjudikatur, wonach die vom VKI begehrte weitere Aufschlüsselung des
Entgelts nicht stattzufinden hat. Die Trägerorganisationen sind
aufgrund des vorliegenden Urteils also dezidiert nicht verpflichtet,
die Leistungen weiter als bisher aufzuschlüsseln oder auswählbar zu
gestalten. Lediglich die fehlende Transparenz wurde im OGH Urteil als
Mangel festgestellt.
 
Auch die Behauptung, dass die Eigenbeiträge seitens "der Träger
über die Jahre massiv und in immer kürzeren Abständen angehoben
worden seinen" ist jedenfalls für Wien in dieser Pauschalität
unrichtig und muss zurückgewiesen werden. Viele betroffene
Trägerorganisationen haben seit 2004 auf jährliche
Inflationsanpassungen verzichtet und koppeln allfällige Erhöhungen
des Eigenbetrags nur an Erhöhungen von Pflegegeld und
Familienbeihilfe.
 
Erbrachte Leistungen werden auch in Zukunft bezahlt werden müssen.
Selbstverständlich müssen die Leistungsarten im Sinne des Urteils
präziser und transparenter beschrieben werden. Dieser Aufgabe werden
sich Organisationen wie auch öffentliche Hand stellen. Darüber hinaus
gehende Wünsche von Interessensverbänden können aber aus dem
vorliegenden Urteil nicht rechtswirksam abgeleitet werden. (red/OTS)
 
Aussendung des Verein für Konsumenteninformation VKI:
Stellungnahme Vertretungsnetzwerk:
OGH Urteil Lebenshilfe:
 

 

M.S.K.

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