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IVS Stellungnahme zum Sozialhilfe-Grundgesetz: Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen


Stellungnahme der IVS Wien Interessensvertretung sozialer Dienstleistungsunternehmen für Menschen mit Behinderung zum Bundesgesetz betreffen Grundsätze in der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz)
Die IVS Wien ist ein Zusammenschluss von 17 privaten Dienstleistungsorganisationen, die in Kooperation mit dem Fonds Soziales Wien Betreuungsleistungen für über 4000 Menschen mit unterschiedlichen Formen von Behinderungen anbieten. Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen dieses Gesetzes auf Menschen mit Behinderungen.

Grundsätzliche Anmerkungen

Ein großer Teil der von den Mitgliedsorganisationen der IVS Wien betreuten Menschen mit Behinderungen ist dauerhaft auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen und bestreitet mit ihr fast den gesamten Lebensunterhalt. Die Sozialhilfe stellt für sie also keine Überbrückungshilfe, sondern oft die einzige dauerhafte Existenzgrundlage dar.

Zu § 1
Grundsätzlich sollte die Sozialhilfe zumindest für nicht arbeitsfähige Menschen nicht nur zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigen beitragen, sondern auch die soziale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. 

Zu § 2
Es wäre sinnvoll, explizit im Gesetz zu normieren, dass die Bezugsberechtigten in die Krankenversicherung einbezogen werden.

Zu § 3 Abs. 4
Die „Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten“ soll nicht für Leistungsberechtigte gelten, die dauerhaft nicht arbeitsfähig sind. Als dauerhaft sollte eine beschiedene Arbeitsunfähigkeit gelten, die länger als fünf Jahre anhält.

Zu § 3 Abs. 6
Die Befristung der Leistung auf maximal 12 Monate ist für Personen die dauerhaft arbeitsunfähig sind deutlich zu kurz. Für Menschen mit Behinderungen ist die Antragstellung beim Sozialamt oft mit psychischen Stress verbunden und Änderungen der Gegebenheiten sind ohnehin unmittelbar dem Sozialamt zu melden. Diese Frist sollte für Personen, die dem Arbeitsmarkt dauerhaft nicht zur Verfügung stehen (können) jedenfalls auf mehrere Jahre verlängert werden. Dies reduziert auch unnötigen bürokratischen Aufwand.

Zu § 4
Der Ausschluss von Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, trifft auch Menschen mit Behinderungen, die bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen werden. Eine solche bedingte Entlassung ist oft nur möglich, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, weil erst dann eine sinnvolle Betreuung dieser Menschen möglich ist. Schließt man diese Personengruppe von der Sozialhilfe aus, führt dies dazu, dass sich die Aufenthaltsdauer in der vorbeugenden Maßnahme noch weiter verlängert bzw. bedingte Entlassungen nur mehr in stationäre Einrichtungen möglich sind, was die Kosten für die öffentliche Hand in vielen Fällen unnötig verteuert.

Zu § 5 Abs. 1
Der vorliegende Entwurf setzt Höchstgrenzen fest und gestattet den Ländern geringere Leistungen vorzusehen. Im Sinne von Armutsvermeidung und einem Mindestmaß an sozialer Absicherung sollten auf Bundesebene jedenfalls Mindestsätze normiert werden, die sich am Ausgleichszulagenrichtsatz orientieren.

Zu § 5 Abs. 2 Zahl 2
Menschen mit Behinderungen, die zur Bewältigung ihres Alltags auf Betreuung und Assistenz angewiesen sind, leben oft in Wohngemeinschaften. Im Sinne der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen werden solche Wohngemeinschaften immer häufiger nicht als stationäre Einrichtungen geführt, in der sie voll und umfassend versorgt werden sondern als „normale“ Wohngemeinschaften, deren BewohnerInnen selbst für Miete und Verpflegung aufkommen und die Sozialhilfeträger lediglich die notwendige Betreuung und Assistenz finanzieren. Solche Wohnformen erhöhen die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen deutlich und sind für die Zukunft ein sinnvolles Modell für inklusive Wohnformen.
Im Gesetz muss also klargestellt werden, dass Menschen mit Behinderungen auch dann als eigene Bedarfsgemeinschaft gelten, wenn sie mit anderen Menschen zusammenleben. Wenn dies nicht passiert, wird die Unterbringung in stationären Einrichtungen wieder zunehmen, was das Sozialsystem für die Länder insgesamt deutlich verteuert.

Zu § 5 Abs. 2 Zahl 3
Für minderjährige Personen mit Behinderungen sollte – aufgrund der behinderungsbedingten Mehraufwendungen – ein höherer Prozentsatz angesetzt werden.

Zu § 5 Abs. 2 Zahl 5
Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass Personen mit Behinderungen zu weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts zusätzlich anrechnungsfreie Beträge zuerkannt werden. Es wäre allerdings wünschenswert wenn dieser Anrechnungsbeitrag verpflichtend gewährt wird (siehe dazu auch die grundsätzlichen Anmerkung und jene zu § 1)!

Zu § 5 Abs. 4
Siehe dazu die Anmerkung zu § 5 Abs. 2 Zahl 2. Menschen mit Behinderungen müssen von der Deckelung für Haushaltsgemeinschaften jedenfalls ausgenommen werden.

Zu § 5 Abs. 6
Menschen mit Behinderungen sollten bei den Ausnahmen für diese Bestimmung explizit genannt werden.

Zu § 7 Abs. 8 Zahl 3
Für Menschen mit Behinderungen, die dauerhaft nicht arbeitsfähig sind, stellt die Sozialhilfe sehr häufig die einzige Existenzgrundlage dar. Aufgrund der strengen Vorgaben hinsichtlich des Schonvermögens haben sie keine Chance Ersparnisse, die einen Betrag von 600% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes übersteigen, aufzubauen. Gerade Menschen mit Behinderungen benötigen immer wieder teure Hilfsmittel oder auch teure medizinische Leistungen, die aus eigenen Mitteln finanziert werden müssen. Deshalb sollte das Schonvermögen für Menschen mit Behinderungen deutlich höher angesetzt werden. (Robert Mittermair, Sprecher IVS-Wien)

 

M.S.K.

Ein Projekt der BALANCE Leben ohne Barrieren GmbH

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