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IVS Blog: Das Ende der totalen Institution?


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Zur notwendigen Trennung von Wohnen und Betreuung (Teil 1) 

Die Gewalt fängt nicht an
wenn einer einen erwürgt.
Sie fängt an wenn einer sagt:
"Ich liebe dich:
du gehörst mir!"

Die Gewalt fängt nicht an
wenn Kranke getötet werden.
Sie fängt an wenn einer sagt:
"Du bist krank:
du musst tun, was ich sage!"

Erich Fried

Wo fängt eigentlich strukturelle Gewalt an, und wo hört sie auf?
Institutionelles Wohnen und Betreuung aus einer Hand konstituiert stets ein Ungleichgewicht zwischen den Selbstbestimmungsrechten des Nutzers und den Machtmitteln des Anbieters. Im Vollbetreuten Setting geht es nicht nur um die eigentlich benötigte pflegerische oder soziale Unterstützungsleistung. Es geht auch um existenzielle Bereiche des Menschseins wie Wohnen, Verpflegung, Beziehungen und Aktivitäten, welche vom Anbieter nun institutionell „geregelt" werden.

Ab Einzug dominieren deshalb „Gruppenerfordernisse", „Regeln", „organisatorische Notwendigkeiten", und „effiziente Abläufe" die Selbstbestimmungsrechte der BewohnerInnen. Die Sanktionsmacht der Organisation in allen von ihr geregelten Lebensbereichen ist groß. Sie gipfelt in der potentiellen Drohung den Wohnplatz zu kündigen. Auf Seiten des Kunden steht dem Abhängigkeit und Ohnmacht gegenüber (und vielleicht ein gesetzlicher Vertreter der allfällig Einspruch erhebt).
Im äußersten Extrem und bei Versagen aller Kontrollinstanzen kann dies zu schwerem institutionellen Missbrauch führen. In jüngster Vergangenheit waren damit wiederholt Gerichte in Österreich beschäftigt, wie beim Schloss Schwanberg, Steiermark oder aktuell beim Konradinum, Salzburg.

Studiert man diese Fälle und die zugrundeliegenden Strukturen, so findet man Goffmanns Thesen von der „Totalen Institution" jedenfalls auf fatale Weise bestätigt.
Strukturelle Gewalt gipfelt jedoch nur selten in Fällen von direkter Gewaltausübung. In den meisten Fällen ist strukturelle Macht „auf leisen Sohlen" unterwegs. Individuelle Bedürfnisse müssen zugunsten der Gruppe und eines "reibungslosen" organisatorischen Ablaufs zurückgestellt werden. Essenszeiten, Schlafenszeiten, Beziehungen und Kontakte, Aktivitäten, aber auch Ausstattung und Einrichtung und vieles mehr werden reglementiert und vorgegeben.

Dadurch erfolgt eine weitgehende Entindividualisierung dieser für individuelle Lebensqualität fundamental entscheidenden Handlungsspielräume. Diese institutionellen Einschränkungen der individuellen Freiheit werden stets "professionell" rationalisiert und begründet: Vorgaben der Sicherheit, der Hygiene und des gesundheitlichen Wohls, genauso wie Vorgaben aus arbeitsrechtlichen und berufsrechtlichen Rahmen werden angeführt, um Einschränkungen von Menschen mit Behinderung in ihrer individuellen Lebensgestaltung zu legitimieren.

Beliebt ist hier auch das rundum präsente Qualitätsmanagement: Prozesse und Abläufe werden auditiert, perfektioniert und zertifiziert. Dieser Qualitätseifer orientiert sich selten am Kunden und dessen Wünschen sondern eher am „perfekten" Betreuungsprozess! Prozessoptimierung statt Kundenorientierung sowie Standardisierung statt Individualisierung sind die Folge. Und: Aufsichtsbehörden lieben Zertifizierungen!

Die Betroffenen sind ohnehin eingebunden: Gremien der Mitbestimmung oder gewählte Bewohnervertretungen dürfen Speise- und Freizeitpläne besprechen, vielleicht auch noch individuelle Konflikte – die Mitbestimmung kratzt kaum je an institutionellen Grenzen. Grundsätzliches bleibt unabänderlich.
Korrektive gibt es durch die Volksanwaltschaft und die externe Bewohnervertretung, die unangemeldet Behinderteneinrichtungen überprüfen dürfen. Wenn diese Menschenrechte einfordern und auf Missstände hinweisen, haben sie schnell Betreiber und politische Entscheidungsträger gegen sich.

Die Volksanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang die Wohngruppengröße als Maßstab für Zwänge und Freiräume in institutionellen vollbetreuten Settings thematisiert. (Siehe Berichte VA 2014/15)

Dies weist in die richtige Richtung, greift aber immer noch zu kurz:
Die Gruppengröße wird durch den finanziellen Rahmen der Behindertenhilfe in den Bundesländern bestimmt. Generell kann man sagen: kleine vollbetreute Wohngruppen von 3 bis 10 Personen haben in Österreich immer noch Seltenheitswert und stellen nur etwa 13% des Angebotes). Standard sind vollbetreute Einrichtungen die im Durchschnitt 35 Personen (20 bis 50 Personen) an einem Standort versammeln. Etwa 55% des Angebotes werden in dieser Größenordnung betrieben. Dass Standorte mit z. B. 40 BewohnerInnen von den Betreibern gerne in kleinere Gruppen untergliedert werden und dann als vier „10er" Wohngemeinschaften bezeichnet werden, ändert in der Praxis wenig an den für Großeinrichtungen typischen strukturellen Merkmalen.

Kleine Einheiten in Verbund mit möglichst hoher Integration der Wohngruppe in ein normales soziales Umfeld wirken präventiv, sind aber keine absolute Garantie. Umso kleiner die Gruppe umso mehr individuelle bedürfnisgerechte Begleitung ist potentiell möglich. Aber nur potentiell, denn grundsätzlich kann man (allerdings nur bei völligem Aufsichtsversagen) „totale" Settings auch im kleinsten Rahmen umsetzen. (siehe „Anlassfall 1"; Bericht der VA 2015 Seite 83.

Der Grundfehler liegt in der „totalen" Verfügungsmacht der Anbieter im Vollbetreuten Wohnen durch die Koppelung von Wohn- und Betreuungsleistung. Erst durch die existenzielle Abhängigkeit des Betroffenen von der Organisation, die die Betreuungsleistung erbringt wird, ein dauerhaftes Machtungleichgewicht im wahrsten Sinne des Wortes „einzementiert". Betreuungswechsel heißt ab sofort Wohnungsverlust.
Wie lässt sich dieses Dilemma auflösen? Kann man Menschen mit Behinderungen und intensivem Unterstützungsbedarf auch alternativ begleiten? Kann man Wohnen und Betreuung entkoppeln, so dass der/die Betroffene seine Wohnung selber anmieten kann und den Erbringer der Betreuungsleistung selbst auswählen kann, auch wenn eine „rund um die Uhr" Präsenz eines Unterstützers notwendig ist? Können sich bestehende Behindertenorganisationen zu Dienstleistungsunternehmen wandeln, für die Klienten zu selbstbestimmten Kunden werden?

Die Antwort ist ja - es gibt Wege und Möglichkeiten. Und zum Teil sind sie schon in Realisierung.
Dazu demnächst mehr in Teil 2 dieses Blogs ....

Wolfgang Waldmüller, MAS
Vorstandsmitglied IVS – Wien

 

 

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